5.2.2. Mit Eingabe vom 14. Februar 2022 hat die Beklagte vorgebracht, im Rahmen der Verhandlung vom 11. Februar 2021 habe sich während der Parteibefragung herausgestellt, dass der Kläger im Jahr 2021 Prämienverbilligung beansprucht und nur Fr. 90.00 Krankenkassenprämien bezahlt habe. Mit Verfügung vom 9. November 2021, welche vom Kläger als Berufungsantwortbeilage 6 eingereicht worden ist, hat die SVA Aargau das Prämienverbilligungsgesuch des Klägers für das Jahr 2022 allerdings abgewiesen. Die Vorinstanz hat ihm damit zurecht die vollen Prämienkosten angerechnet.