5.2. 5.2.1. Als Krankenkassenprämie (KVG) hat die Vorinstanz gestützt auf die Versicherungspolice (Klagebeilage 18) dem Kläger den Betrag von Fr. 323.00 angerechnet, ohne eine allfällige Prämienverbilligung zu berücksichtigen (angefochtene Verfügung Erw. 2.4.2.2.).