5.1.2. Die Beklagte macht dazu mit der Berufung (Ziff. II/4.1.) geltend, aufgrund der wirtschaftlichen Selbständigkeit der volljährigen Kinder der Lebenspartnerin, seien die Gesamtwohnkosten durch vier zu teilen und dem Kläger Wohnkosten von Fr. 317.00 anzurechnen. Der Beklagten ist diesbezüglich zu folgen: Wenn – was unumstritten ist – die volljährigen Kinder wirtschaftlich selbständig sind, ist nicht ersichtlich, weshalb sie an die Wohnkosten einen geringeren Beitrag als die übrigen Haushaltsmitglieder leisten sollten. Dem Kläger ist damit ein Viertel der Gesamtwohnkosten anzurechnen, ausmachend Fr. 317.50. -9-