Dies ist soweit weder umstritten noch zu beanstanden. Zur Verteilung der Kosten auf die Haushaltsmitglieder führte die Vorinstanz aus, obwohl die Kinder der Lebenspartnerin volljährig seien, rechtfertige es sich in Anbetracht der erst vor kurzem erreichten wirtschaftlichen Selbständigkeit (Tochter seit November 2021, Sohn seit August 2021), diese vorerst noch als Kinder resp. Jugendliche zu zählen und damit eine geringere Beteiligung anzunehmen. Würden die Wohnkosten nach dem Prinzip "grosse und kleine Köpfe" verteilt, entfalle auf den Kläger folglich ein Drittel der Gesamtwohnkosten. Dem Kläger seien daher rund Fr. 423.00 als Wohnkosten anzurechnen (angefochtene Verfügung Erw.