Dieser Frage (und jene der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens) braucht allerdings nicht abschliessend beantwortet zu werden, nachdem im vorliegenden Verfahren keine definitive Unterhaltsregelung für die Dauer des Abänderungs(haupt)verfahrens erfolgt (vgl. Erw. 2.2.1 oben) und der Kläger den gestützt auf das Scheidungsurteil geschuldeten Kinderunterhalt – wie zu zeigen sein wird (vgl. Erw. 6 unten) - während der Dauer des Abänderungsverfahrens nicht ohne Eingriff in sein betreibungsrechtliches Existenzminimum weiterhin leisten könnte (vgl. BGE 5P.269/2004 Erw. 3.5).