4.3. Somit ist von einem monatlichen Nettoeinkommen des Klägers von Fr. 2'568.15 (im Grundsatz unumstrittenes von der Vorinstanz angenommenes Nettoeinkommen von Fr. 2'376.50 zzgl. Anteil 13. Monatslohn von Fr. 191.65) auszugehen.