4.2.2. Der Kläger hat dazu in seiner Eingabe vom 16. Februar 2022 ausgeführt, er erhalte nur Arbeitswegkosten ersetzt, wenn er an einem anderen Ort arbeite, als sein Hauptanstellungsort oder Nebenanstellungsort sei. Er arbeite schon längere Zeit ausschliesslich beim F. in H. und erhalte keinerlei Spesen für die Verkehrskosten an seinen Arbeitsort. In seinem Arbeitsvertrag sei als Hauptanstellungsort Aarau vermerkt und als Nebenanstellungsort H.. Weitere Zulagen erhalte der Kläger aktuell nicht, da er schon längere Zeit in der Schicht von 14.00 Uhr bis 22.00 Uhr arbeite; in dieser Schicht würden keine Nachtzulagen ausbezahlt.