3. Die Vorinstanz ging in den Erwägungen zur angefochtenen Verfügung von einem betreibungsrechtlichen Existenzminimum des Klägers von Fr. 1'912.00 aus, bestehend aus einem Grundbetrag von Fr. 850.00, Wohnkosten inkl. Nebenkosten von Fr. 423.00, Krankenkassenprämien (KVG) von Fr. 323.00, Kosten für auswärtige Verpflegung von Fr. 120.00 und Arbeitswegkosten von Fr. 196.00. Sodann rechnete sie ihm ein Einkommen von Fr. 2'377.00 an.