2.2.2. Grundvoraussetzung für den Erlass vorsorglicher Massnahmen während eines Verfahrens betreffend Abänderung eines Scheidungsurteils gemäss Art. 129 ZGB bilden liquide tatsächliche Verhältnisse, die den voraussichtlichen Verfahrensausgang einigermassen zuverlässig abschätzen lassen (BGE 5P.349/2001 Erw. 4, 5P.269/2004 Erw. 2). Die Hauptsachenprognose betrifft dabei die Frage, ob eine erhebliche und dauernde Veränderung der Verhältnisse es rechtfertige, die durch rechtskräftiges Scheidungsurteil festgesetzte Rente herabzusetzen oder aufzuheben (Art. 129 Abs. 1 ZGB).