3.2. Mit Berufungsantwort vom 31. Januar 2022 beantragte der Kläger die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Im Übrigen stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Einsetzung seiner Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin. 3.3. Mit Eingabe vom 2. Februar 2022 reichte der Kläger eine Kostennote ein. 3.4. Am 9. und 14. Februar 2022 reichte die Beklagte weitere Stellungnahmen ein. 3.5. Am 16. Februar 2022 erfolgte eine Stellungnahme des Klägers. Das Obergericht zieht in Erwägung: