3. Rechtspruch Ziff. 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Muri vom 20. Dezember 2021, Fallnummer SF.2021.22, sei aufzuheben. 4. Der Gesuchsgegnerin (Berufungsklägerin) sei die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen und der unterzeichnende Rechtsanwalt Sandor Horvath sei ihr als vollumfänglicher unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. 5. Alles unter vollumfänglichen Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchstellers, eventualiter zu Lasten des Staates bzw. der Gerichtskasse." -4-