2.11. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 sistierte die Gerichtspräsidentin die Unterhaltspflicht des Klägers im Sinne eines vorläufigen Entscheides für die Dauer des summarischen Verfahrens betreffend Abänderung Scheidung im Umfang von monatlich total Fr. 535.00, somit Fr. 267.50 pro Kind. 3. 3.1. Gegen den ihr am 29. Dezember 2021 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob die Beklagte am 10. Januar 2022 Berufung mit den Anträgen: " 1. Die Berufung sei gutzuheissen. 2. Der Berufung sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.