2.7. Mit Stellungnahme vom 6. Dezember 2021 beantragte die Beklagte unter anderem die Aufhebung der superprovisorischen Verfügung vom 2. Dezember 2021. 2.8. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2021 forderte die Gerichtspräsidentin den Kläger unter anderem zur Stellungnahme zu seinen effektiven Wohnkosten auf. 2.9. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2021 nahm der Kläger zu seinen Wohnkosten Stellung. 2.10. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2021 nahm die Beklagte zur Eingabe des Klägers vom 13. Dezember 2021 Stellung.