2. 2.1. Mit Klage vom 13. September 2021 beantragte der Kläger beim Familiengericht Muri die Aufhebung seiner Verpflichtung zur Bezahlung von Kindesunterhalt per 1. Oktober 2021. Im Übrigen beantragte er die superprovisorische Sistierung der Unterhaltsverpflichtung per 1. Oktober 2021 sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Einsetzung seiner Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin. 2.2. Mit separaten Verfügungen je vom 14. September 2021 gewährte die Gerichtspräsidentin dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege und wies das Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Massnahme ab.