7. Der (nicht weiter begründete) Antrag des Beklagten auf Aufschub der Vollstreckbarkeit wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. 8. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid zu schützen. Ausgangsgemäss ist dem Beklagten die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'500.00 (Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil die Voraussetzungen für eine solche nach Art. 95 Abs. 3 ZPO (vgl. SUTER/VON HOLZEN, ZPO-Kom- mentar, a.a.O., N. 40 ff. zu Art. 95 ZPO) nicht erfüllt sind.