Art. 505 Abs. 1 OR vorausgesetzten Rückstände. Als die Klägerin die Kündigung für das Kapital aussprach, die sie dem Beklagten separat mitteilte (Gesuchsbeilage 11), waren noch keine Zinszahlungen für ein halbes Jahr oder eine Jahresamortisation ausstehend. Zweitens führt eine unterlassene Mitteilung entgegen der offensichtlich vom Beklagten vertretenen Auffassung ohnehin nicht zum Untergang des Bürgschaftsanspruchs, sondern (lediglich) zu einem Schadenersatzanspruch des Bürgen gegenüber dem Gläubiger. Der entsprechende Schaden ist vom Bürgen zu beweisen (Art. 8 ZGB) und deshalb vorab zu behaupten. Daran fehlt es.