6.2. Der Beklagte beruft sich in seiner Beschwerde (S. 4 Rz. 9) neu auf Art. 505 OR. Nach dessen Abs. 1 (Satz 1) hat der Gläubiger, wenn der Hauptschuldner mit der Bezahlung von Kapital, von Zinsen für ein halbes Jahr oder einer Jahresamortisation sechs Monate im Rückstand ist, dem Bürgen Mitteilung zu machen. Unterlässt der Gläubiger dies, so verliert er seine Ansprüche gegenüber dem Bürgen insoweit, als diesem aus der Unterlassung ein Schaden entstanden ist (Abs. 3). Der Beklagte kann aus Art. 505 OR nichts zu seinen Gunsten ableiten. Erstens fehlt es im Lichte der vorstehenden Erwägung E. 6.1 an einem der in - 20 -