Für den vorliegenden Fall wurde die Hauptschuld, d.h. die Restschuld aus dem Rahmenkredit, die auch nach der Bezahlung von Fr. 312'500.00 durch die F. (vgl. Gesuchsbeilage 14) mit nach wie vor über Fr. 300'000.00 den Höchstbetrag der Bürgschaft (Fr. 125'000.00) übersteigt, durch die von der Klägerin per Ende März 2021 ausgesprochene Kündigung (Gesuchsbeilage 10) fällig (vgl. vorstehende E. 5.3.3). Mit Zahlungsbefehl vom 26. April 2021 liess sie sodann die Hauptschuldnerin betreiben (Gesuchsbeilage 13), was, nachdem die Hauptschuldnerin keine Zahlung leistete, als erfolglose Mahnung zu gelten hat (WIDMER LÜCHINGER/W IEGAND, Basler Kommentar, 7. Aufl., 2020, N. 9 zu Art.