Ist somit keine vertragliche Pflichtverletzung der Klägerin und schon gar nicht eine für die von der G. ausgesprochene Zahlungsverzugsverkündigung ursächliche nachgewiesen, braucht auf die vom Beklagten behaupteten Schadenersatzpositionen über mindestens Fr. 1'349'171.90 (vgl. Stellungnahme, act. 29 f.) nicht eingegangen zu werden, bei denen es sich nach beklagtischer Darstellung um die Folgen der Kündigung handelt.