Die Pflicht einer Bank, ohne konkreten Einzelzahlungsauftrag monatlich für einen Kunden den Mietzins zu überweisen, ist selbstredend möglich (insbesondere aufgrund eines Dauerauftrags), auch wenn diese Pflicht vorbehältlich einer anderen Abrede unter der Bedingung einer genügenden Deckung steht. Da der Beklagte für den vorliegenden Fall eine solche Verpflichtung der Klägerin gegenüber der Hauptschuldnerin nicht behauptet und zudem ausdrücklich davon spricht, dass es sich beim Firmenkonto "nachweislich" um ein Konto auf Guthabensbasis gehandelt habe, hatte die Klägerin Mietzinszahlungen nur aufgrund einzelner Zahlungsaufträge der Hauptschuldnerin bei genügender Deckung auszuführen.