Grundsätzlich hatte die Hauptschuldnerin um – rechtzeitige – Erfüllung ihrer Pflicht zur Mietzinszahlung gegenüber ihrer Vermieterin (G.) besorgt zu sein. Die Pflicht einer Bank, ohne konkreten Einzelzahlungsauftrag monatlich für einen Kunden den Mietzins zu überweisen, ist selbstredend möglich (insbesondere aufgrund eines Dauerauftrags), auch wenn diese Pflicht vorbehältlich einer anderen Abrede unter der Bedingung einer genügenden Deckung steht.