Damit blieb die Hauptschuldnerin gegenüber der G. für die Zeit von Juli bis und mit Oktober 2017 nach wie vor einen Mietzins schuldig. Es liegen keine beklagtischen Behauptungen, geschweige denn Unterlagen vor, wonach die Hauptschuldnerin in der Zeit bis zum Aussprechen der Zahlungsverzugskündigung durch die G. am 23. November 2019 (Beilage 9 zur Stellungnahme) der Klägerin elektronisch einen Auftrag für eine weitere Mietzinszahlung erteilt hätte. Unter diesen Umständen ist eine Vertragsverletzung der Klägerin nicht erkennbar. Grundsätzlich hatte die Hauptschuldnerin um – rechtzeitige – Erfüllung ihrer Pflicht zur Mietzinszahlung gegenüber ihrer Vermieterin (G.) besorgt zu sein.