Im Widerspruch zur E-Mail vom 4. Oktober 2019 wurde in diesem Einschreiben offenbar der Mietzinsausstand dem Monat Juli 2019 und nicht mehr dem Monat Oktober 2019 zugeordnet, was indes ohne Belang ist. Denn in der Folge veranlasste die Hauptschuldnerin ausweislich der Akten nur noch eine weitere Mietzinszahlung über Fr. 9'694.30, die am 5. Oktober 2019 ausgeführt wurde (Auszug des Kontokorrentkontos der Hauptschuldnerin bei der Klägerin, - 18 -