In der besagten E-Mail (Beschwerdebeilage 4) hatte die G. als Vermieterin der Hauptschuldnerin als Mieterin mitgeteilt, dass (nachdem diese den fälschlicherweise hinterlegten Mietzins für Juli 2019 von der Schlichtungsbehörde zurückbezahlt erhalten, aber nicht an sie [Vermieterin] weitergeleitet habe) den vier fälligen Mietzinsen für die Monate Juli bis und mit Oktober 2019 lediglich drei am 2. August, 30. August und 2. Oktober 2019 eingegangene Zahlungen über je Fr. 9'694.30 gegenüberstünden; deshalb werde um "umgehende" Überweisung des Oktober-Mietzinses ersucht.