Bei Beschwerdebeilage 4 (eine vom 4. Oktober 2019 datierte E-Mail der G. an die Hauptschuldnerin, wonach sie von dieser von den vier fälligen Mietzinsen für die Monate Juli bis Oktober 2019 nur derer drei erhalten habe) handelt es sich um ein neues Beweismittel, das im Beschwerdeverfahren nicht zugelassen werden kann (vgl. vorstehende E. 2.1). Aber selbst für den Fall, dass die neue Behauptung und Beweismittel zugelassen würden, wären sie nicht geeignet, die vom Beklagten geltend gemachte vertragliche Pflichtverletzung der Klägerin zu beweisen: