Mit keinem Wort wurde vom Beklagten ausgeführt, wie die fehlende Zahlung zum geltend gemachten Schaden von nicht weniger als Fr. 1'349'171.90 führte. Nur im Zusammenhang mit den von der Klägerin ins Recht gelegten Gesuchsbeilagen 17-19 lässt sich der beklagtische Standpunkt (vgl. dazu die Ausführungen ab dem übernächsten Absatz) im Grundsatz rekonstruieren. Es ist aber nicht Sache des Gerichts, anhand der von der beweis- und damit behauptungsbelasteten Partei (oder gar der Gegenpartei) eingereichten Akten das Behauptungssubstrat zusammenzusuchen.