sie habe die Hauptschuldnerin aufgefordert, den seit nunmehr drei Tagen fehlenden Mietzins für den Monat Oktober 2019 umgehend zu überweisen. Diese Zahlungen seien am 1. November und 5. November 2019 verbucht worden, wovon die Klägerin nur eine Zahlung an die Vermieterin weitergeleitet habe, was zur Kündigung des Mietverhältnisses geführt habe. Wenn die Vorinstanz auch noch behaupte, dass die fehlende Zahlung keinen Zusammenhang mit der Kündigung gehabt habe, könne ihr nicht gefolgt werden, handle es sich doch bei der Kündigung vom 23. November 2019 um eine solche wegen Zahlungsverzugs.