Dagegen bringt der Beklagte in der Beschwerde (S. 7) vor, der geltend gemachte Mietzins Juli 2019 sei am 2. August 2019 bezahlt worden. Die Tilgung des Mietzinses Juli 2019 habe die Vermieterin mit (Verrechnungs-) Erklärung per E-Mail vom 4. Oktober 2019 (Beschwerdebeilage 4) wie folgt anerkannt und bestätigt: je Fr. 9'694.30 am 2. August 2019, 30. August 2019 und 2. Oktober 2019; sie habe die Hauptschuldnerin aufgefordert, den seit nunmehr drei Tagen fehlenden Mietzins für den Monat Oktober 2019 umgehend zu überweisen.