erfolgt wäre, wäre nicht ersichtlich, was daraus zugunsten des Beklagten abgeleitet werden bzw. in welchem Zusammenhang dies zur Kündigung stehen solle. Die in der Duplik (act. 71) aufgestellte Behauptung, die Zahlung sei nicht erfolgt, widerspreche weiter den Behauptungen der Hauptschuldnerin vor Bundesgericht (E. 5.2.2 des als Beilage 11 zur Stellungnahme verukundeten Urteils vom 30. Juni 2020) und damit den eigenen Beweismitteln. Inwiefern eine widerrechtliche (Art. 41 OR) oder vertragswidrige (Art. 97 OR) Handlung der Bank vorliege, sei daher nicht ersichtlich (angefochtener Entscheid E. 3.2.5).