Auch wenn sodann das Firmenkonto Nr. YYY der Hauptschuldnerin auf Guthabensbasis geführt wurde, hinderte dies die Klägerin nicht daran, eine eigene, durch Kündigung fällig gewordene Darlehensforderung dem Firmenkonto der Hauptschuldnerin zu belasten (auch wenn dadurch der Saldo negativ wurde) und diesen fälligen Kredit – unter Verrechnung mit dem positiven Saldo auf dem Firmenkonto von Fr. 18.76 (vgl. das vom 9. April 2021 datierte Schreiben der Klägerin an die Hauptschuldnerin, Gesuchsbeilage 12) – gegen die Hauptschuldnerin durchzusetzen. Der Bestand des Firmenkontos Nr. YYY selber blieb davon grundsätzlich unberührt;