Die Gleichsetzung eines (unwidersprochen gebliebenen) Saldoauszugs einer Bank mit einer rechtskräftigen Verfügung ist derart abwegig (Private können keine Verfügungen erlassen), dass darauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. dazu GYGI, Bundesverwaltungsrecht, 2. Aufl., 1983, S. 321, wonach die Entgegnung gerade haltlosester Behauptungen weitschweifendster Erörterungen bedürfte).