Dies sei als rechtsgeschäftliche Erklärung bzw. Schuldanerkennung (nach Art. 17 OR) der Klägerin gegenüber der Hauptschuldnerin für den Betrag von Fr. 18.76 zu werten, was diese ausdrücklich akzeptiert habe, da sie kein Rechtsmittel eingelegt habe. Dieser Bankauszug habe die Wirkung einer rechtskräftigen Verfügung. Nach Art. 9 BV dürfe einer Partei aus einer rechtskräftigen Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen.