das Konto mit einem Saldo von Fr. 18.76 habe nach wie vor Bestand. Ein ausdrücklich bestrittener Negativsaldo wäre weder fällig, da das Konto nicht gekündigt worden sei, noch wäre es verbürgt, da die nach Art. 509 Abs. 1 OR kraft Gesetzes dahingefallene akzessorische Solidarbürgschaft einzig auf die per Valuta 31. März 2021 getilgte Darlehensforderung als Hauptforderung Anwendung finden würde. Mit offiziellem Bankkontoauszug vom 1. April 2021 habe die Klägerin der Hauptschuldnerin einen Saldo von Fr. 18.76 schriftlich bestätigt. Dies sei als rechtsgeschäftliche Erklärung bzw. Schuldanerkennung (nach Art.