Diese Feststellung gilt ebenso für die Ausführungen auf S. 5 der Beschwerde (Rz. 12 f.), wonach die Vorinstanz dem Konto der Hauptschuldnerin (gemeint deren Firmenkonto) "rein willkürlich und völlig unbegründet" einen Negativsaldo unterstellt habe, zumal das Konto nachweislich auf Guthabensbasis (vgl. dazu nachfolgende E. 5.3.4.2) geführt werde; das Konto mit einem Saldo von Fr. 18.76 habe nach wie vor Bestand.