5.3.4.1.3. Vor diesem Hintergrund ist unabhängig davon, ob es nach dem 31. März 2021 auf dem Kontokorrentkonto der Hauptschuldnerin zu einer Saldoziehung mit Novationswirkung gekommen ist, die in der Beschwerde (S. 3 Rz. 5 in fine) vertretene Auffassung verfehlt, eine "darüberhinausgehende Bürgschaft für – ausdrücklich bestrittene – Kontensalden oder künftige Forderungen" (offensichtlich gemeint eine Bürgschaft für den negativen Saldo auf dem Firmenkonto Nr. YYY der Hauptschuldnerin) bestehe nicht. Diese Feststellung gilt ebenso für die Ausführungen auf S. 5 der Beschwerde (Rz.