Erst die Saldoziehung auf einem Konto mit Kontokorrentabrede (hier Firmenkonto Nr. YYY) hat novierende Wirkung, was die alte Schuld untergehen lässt (Art. 117 Abs. 2 OR). Allerdings schuldet ein Schuldner auch nach der Novation jedenfalls dann, wenn die alte Schuld betraglich korrekt im Kontokorrent eingesetzt wurde, dem Gläubiger gleich viel wie vorher. Und unter Vorbehalt einer (vorliegend nicht ersichtlichen) abweichenden Vereinbarung bleibt auch die für den novierten Posten gestellte Sicherheit bestehen (Art. 117 Abs. 3 OR). - 15 -