170 Abs. 1 OR). Umso weniger kann die Umbuchung eines negativen Saldos (Schuld) eines Bankkunden bei seiner Bank (d.h. einer Forderung der Bank diesem gegenüber), die diese von einem Konto des Kunden (hier Darlehenskonto Nr. XXX) auf ein anderes (hier Firmenkonto Nr. YYY) vornimmt, den Untergang der Forderung (oder auch nur des Nebenrechts) bewirken. Die Schuld des Bankkunden gegenüber der Bank bleibt mangels irgendeiner anerkannten Form des Erlöschens der Forderung (vgl. Art. 114 ff. OR) zwischen den beiden bestehen. Erst die Saldoziehung auf einem Konto mit Kontokorrentabrede (hier Firmenkonto Nr. YYY) hat novierende Wirkung, was die alte Schuld untergehen lässt (Art.