5.3.4.1.2. Eine aus einem Vertrag fliessende Forderung (hier diejenige auf Rückzahlung des zur Verfügung gestellten Kredits) besteht zwischen zwei (natürlichen und/oder juristischen) Personen (Gläubiger und Schuldner). Zum Untergang einer Forderung führt die Vereinigung (d.h. das Zusammentreffen von Gläubiger und Schuldner in einer Person, vgl. Art. 118 OR), nicht aber die Abtretung der Forderung vom Gläubiger an einen Dritten (Art. 164 ff. OR), in welchem Fall die Bürgschaft als Nebenrecht auf den Zessionar übergeht (Art. 170 Abs. 1 OR).