5.3.4. Weitere Einwendungen des Beklagten gehen dahin, dass die Hauptschuld (Darlehensschuld) durch "Zahlungen" (vgl. nachfolgende E. 5.3.4.1), zumindest aber durch die Verrechnung mit Schadenersatzforderungen, die der Hauptschuldnerin gegenüber der Klägerin zugestanden hätten (dazu nachfolgende E. 5.3.4.2), getilgt worden sei. - 14 -