Für die rechtsaufhebende Tatsache, dass die Hauptschuldnerin – entgegen klägerischer Behauptung – diese Amortisationszahlungen per Ende September 2020 bzw. Dezember 2020 geleistet hat, ist der Beklagte beweispflichtig (Art. 8 ZGB). Diesen Nachweis hat er nicht erbracht. Damit waren im Zeitpunkt der Kündigung (23. März 2021, Gesuchsbeilage 11) zwei Amortisationszahlungen mehr als dreissig Tage fällig, weshalb die Klägerin nach Ziff. 3.3 ihrer Allgemeinen Hypothekar- und Kreditbedingungen das gesamte Kapital kündigen durfte (Gesuchsbeilage 2).