25 f.) ein solches Recht der Klägerin zur sofortigen Kündigung des Darlehens sinngemäss bestreiten wollte, wäre dies nicht zu hören. Denn gemäss dem Rahmenkreditvertrag (Gesuchsbeilage 1) schuldete die Hauptschuldnerin per Ende jeden Quartals, erstmals per 31. März 2018, eine Amortisationszahlung von Fr. 37'500.00 (vgl. Art. 102 Abs. 2 OR, wonach der Schuldner bei einer solchen Verfalltagsabrede mit dem Ablauf des Verfalltags in Verzug gerät). Für die rechtsaufhebende Tatsache, dass die Hauptschuldnerin – entgegen klägerischer Behauptung – diese Amortisationszahlungen per Ende September 2020 bzw. Dezember 2020 geleistet hat, ist der Beklagte beweispflichtig (Art. 8 ZGB).