II. 2 und III.5) aus, sie habe wegen Rückstands der Hauptschuldnerin mit Amortisationszahlungen von mehr als 30 Tagen (Amortisationen von je Fr. 35'000.00 per 30. September 2020 und 31. Dezember 2020) das Darlehen nach Ziffer 3.2 und 3.3 ihrer Allgemeinen Hypothekarund Kreditbedingungen (Gesuchsbeilage 2) per sofort kündigen dürfen. Sofern und soweit der Beklagte in seiner Stellungnahme (act. 25 f.) ein solches Recht der Klägerin zur sofortigen Kündigung des Darlehens sinngemäss bestreiten wollte, wäre dies nicht zu hören.