Zweitens ist grundsätzlich eine vorzeitig oder grundlos ausgesprochene Kündigung wirkungslos, sodass der Vertrag einfach weiterdauert (von TUHR/PETER, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, 3. Aufl., 1979 S. 146; gemäss ausdrücklich gegenteiliger gesetzlicher Anordnung führt im Arbeitsrecht eine fristlose Entlassung, auch wenn sie ungerechtfertigt war, zur Vertragsbeendigung). Die Klägerin führte im Gesuch (act. 3 und 7 Ziff. II. 2 und III.5)