diejenige an den Beklagten belegt (vgl. Unterstreichung beim Kopie-Ver- merk). Da aber der Beklagte einzelzeichnungsberechtigter VerwaltungsratsvizeprÀsident der Hauptschuldnerin (Gesuchsbeilage 4) ist, schadet der fehlende Nachweis der Zustellung auch an die Adresse der Hauptschuldnerin nicht (vgl. RIEMER, Berner Kommentar, 1993, N. 47 zu Art. 54/55 ZGB zur sogenannten Wissensvertretung, wonach das Wissen eines Organs als Wissen der betreffenden juristischen Person gilt).