5.3.3.2. Die Klägerin hat die Kündigungserklärung vom 23. März 2021 samt Zustellungsnachweis (Sendungsverfolgung für Sendungsnummer […]) beigelegt (Gesuchsbeilage 11). Damit kann diese Zustellung als nachgewiesen gelten, zumal die Zustellung des Kündigungsschreibens als solche nicht bestritten ist. In dieser Kündigungserklärung wurde der Feste Vorschuss auf dem Darlehenskonto Nr. XXX per 31. März 2021 fällig gestellt. Anzufügen ist in diesem Zusammenhang Zweierlei: Erstens hat die Klägerin mit Gesuchsbeilage 11 möglicherweise nicht die Zustellung des Kündigungsschreibens an die Hauptschuldnerin, sondern - 13 -