Dabei liegt die Beweislast beim Gläubiger; er hat den Nachweis der Fälligkeit zu erbringen (BGE 5A_136/2020 E. 3.4.2). Soweit die Fälligkeit auf einer Kündigung beruht (Art. 102 Abs. 2 OR), kann der Eintritt der Fälligkeit mit den im summarischen Verfahren zulässigen sofort verfügbaren Beweismittel (Urkunden, in erster Linie natürlich die schriftliche Kündigungserklärung mit Zustellungsbescheinigung) nachgewiesen werden (vgl. STÜCHELI, a.a.O., S. 371 f.; STAEHELIN, a.a.O., N. 53 zu Art. 84 SchKG).