Der Beklagte scheint somit aus dem Umstand, dass – entgegen der vertraglichen Abrede – mit einer Ausnahme (vgl. Replikbeilage 2) – keine Produktebestätigungen ausgestellt worden sein sollen, den Nichtbestand eines Vertragsverhältnisses sowie die Berechtigung, die Auszahlung eines Kredits zu bestreiten, abzuleiten. Beides ist abwegig. Ein Verstoss gegen eine vertragliche Vereinbarung kann zu Schadenersatzansprüchen führen. Allerdings hat die Klägerin, indem sie der Hauptschuldnerin auch ohne Produktebestätigungen feste Vorschüsse gemäss Rahmenkredit gewährte, zugunsten der Hauptschuldnerin auf die Einhaltung von Formalitäten verzichtet.