18 OR (Simulation), für eine Anfechtbarkeit wegen Willensmangels oder Übervorteilung (Art. 21 und 23 ff. OR) oder für eine fehlende Handlungsfähigkeit der am Vertragsschluss Beteiligten. Zur Begründung der Behauptung, es bestehe kein Kreditvertrag vom 8. Juni 2017, machte der Beklagte (in Fettschrift) Folgendes geltend (Stellungnahme, act. 22):