5.3.2. Nach Auffassung des Beklagten "besteht kein Kreditvertrag vom 8. Juni 2017" (vgl. Stellungnahme, act. 22). Was er damit meint, erschliesst sich in Anbetracht des entsprechenden schriftlichen Vertrags (Gesuchsbeilage 1) und des unbestrittenen Festen Vorschusses von Fr. 630'229.62 im Kündigungszeitpunkt (Gesuchsbeilage 19) nicht. Es fehlen jedwede Behauptungen des Beklagten oder Anhaltspunkte für eine allfällige Nichtigkeit des Vertrags nach Art. 20 Abs. 1 OR (widerrechtlicher, sittenwidriger oder unmöglicher Vertragsinhalt) oder nach Art. 18 OR (Simulation), für eine Anfechtbarkeit wegen Willensmangels oder Übervorteilung (Art.