Wette bzw. zufolge Verjährung), ihr anhaftende Willensmängel oder ihr Erlöschen (in erster Linie zufolge Erfüllung, aber auch Verrechnung, Erlass etc. [vgl. Art. 114 ff. OR] und Verwirkung) bzw. Stundung behaupten (vgl. STAEHELIN, a.a.O., N. 90 ff. sowie N. 48 zu Art. 82 SchKG). Glaubhaftmachen bedeutet weniger als beweisen, aber mehr als blosses Behaupten. Zur Bejahung der Glaubhaftmachung muss das Gericht überwiegend geneigt sein, an die Wahrheit der vorgebrachten Umstände zu glauben, ohne die Möglichkeit auszuschliessen, dass es sich anders zugetragen hat (STAEHELIN, a.a.O., N. 87 zu Art. 82 SchKG mit Hinweis auf BGE 5A_845/2009 E. 6.1 sowie BGE 142 III 720 E. 4.1).